Allgemeine Geschäftsbedingungen

METASYS Medizintechnik GmbH

Florianistrasse 3
6063 Rum bei Innsbruck
Österreich
T +43 512 205420
F +43 512 205420 7
info@metasys.com

Allgemeines

METASYS liefert ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen Geschäftsbedingungen, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 

Gültigkeit der Offerte

METASYS bleibt mit ihren Offerten einen Monat ab Ausstellungsdatum gebunden.

 

Preisbindung und Rabattierung

Alle angebotenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich per Lieferung unfrei, ab Werk Rum bei Innsbruck (EXW, Ex works nach den Incoterms 2020), verpackt, unversichert, unverzollt. Es gilt ein Mindestbestellwert von € 150,00. Als Mindestbestellwert gilt der Auftragswert. Ausnahmen gelten für Aufträge mit Lieferungen hin zum Endkunden (Konsument) sowie Aufträge aufgrund von Garantieleistungen. Es besteht kein Widerrufs­recht für Bestellungen. Stimmt METASYS im Einzelfall einer Warenrücknahme zu, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, wird der Warenwert unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des bezahlten Kaufpreises (mindestens € 10,00) dem Käufer für weitere Einkäufe aus dem Waren­angebot von METASYS gutgeschrieben. Der Anspruch aus der Gutschrift verjährt nach zwei Jahren.

 

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind zahlbar nach vereinbarten Konditionen. METASYS behält es sich vor, nur gegen Vorauskassa oder per Nachnahme zu liefern. Für Aufträge, die später als 2 Wochen vor dem bestätigten Auslieferungstermin bei METASYS storniert werden, wird eine Gebühr von 20 % der Netto­auftragssumme verrechnet.

 

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von METASYS (Eigentumsvorbehalt). Ein Verkauf der Ware vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet. Sollte trotzdem ein Verkauf stattfinden, tritt an die Stelle des gelieferten Produktes die Forderung des Kunden von METASYS gegenüber seinem Kunden auf Zahlung (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt für alle gelieferten Waren aufrecht, solange noch eine offene Forderung von METASYS besteht, gleichgültig ob er aus früheren oder späteren Lieferungen stammt.

 

Garantie und Gewährleistung - Auszug

METASYS gewährt für bestimmte Produkte eine Garantie von 12-36 Monaten (Garantiedauer produktabhängig entsprechend der Angaben in der geltenden Preisliste). Die Garantie umfasst sämtliche Materialfehler, welche die Funktion des Geräts mehr als nur geringfügig beeinträchtigen. Von der Garantiepflicht ausgenommen sind Schäden, die durch falsche oder unsachgemäße Handhabung sowie normalen Verschleiß entstehen. Die Garantie bezieht sich zudem nicht auf den Austausch des Amalgam-Sammelbehälters sowie nicht auf leicht zerbrechliche Teile wie Glas, Kunststoff, Schläuche, Filter, Kondensatfilter oder Membranen. Ausgenommen von der Garantieleistung sind eventuell anfallende Arbeits- und Anfahrtszeiten. Um die Gültig­keit der Garantie festzusetzen, ist nach ordnungsgemäßer Montage die dem Gerät beigefügte Montagemeldung unverzüglich an METASYS zu retour­nieren. In diesem Fall beginnt die Garantiefrist mit Inbetriebnahme. Bei Einbau ohne Montagemeldung an METASYS erlischt jeglicher Garantieanspruch. Einbau und Einsendung der Montagemeldung müssen innerhalb von 24 Monaten erfolgen, und zwar ab Datum des Verkaufs durch METASYS.

Jedwede Garantieansprüche des Kunden erlöschen ferner, falls nur einer der folgenden Umstände eintritt, unabhängig davon, ob die Umstände beim Kunden von METASYS oder einem späteren Eigentümer oder Betreiber eintreten:

  • Nicht-ordnungsgemäßer Einbau, Betrieb, Wartung oder Transport des Gerätes. Bei notwendigen Rücktransporten von METASYS Teilen muss die METASYS Originalverpackung verwendet werden. Bevor das zu transportierende METASYS-Gerät verpackt wird, ist es zu reinigen und desinfizieren. Mögliche Öffnungen, wo Rest-Flüssig­keiten austreten könnten, sind zu verschließen.
  • Einbau und Einsendung der Montagemeldung erfolgen nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums von 24 Monaten.
  • Nicht-Übermittlung der Montagemeldung an METASYS.
  • Einbau und Verwendung von nicht originalen METASYS Teilen.
  • Einbau des Gerätes durch Personal, das weder von METASYS geschult noch autorisiert ist.
  • Durchführung von Reparaturen durch nicht zugelassene Werkstätten.
  • Eintritt eines Schadens durch unsachgemäße Behandlung und Betrieb oder Verwenden von nicht zugelassenem Reinigungs- und Desinfektionsmaterial, Verletzung der Vorschriften der Betriebsanleitung.
  • Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle. Die Wartungen müssen 11-12 / 23-24 / 35-36 Monate nach Einbau des entsprechenden METASYS Teils erfolgen.
  • Fehlende Eintragung über den Einbau sowie die vorgeschriebenen Servicierungen durch von METASYS geschulten Technikern im Gerätedokument.
  • Unterlassung der zumutbaren sofortigen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei Auftritt einer Störung.
  • Übermittlung von Geräten oder Geräteteilen an METASYS ohne ordnungsgemäße Begleitpapiere, insbesondere ohne Fehlerbeschreibung oder Faktura über den Erwerb des Gerätes.
  • Fehlende Übermittlung von visuellem Bildmaterial (Foto, Videoclip...) des zu beanstandenden METASYS Teils, zur Einbausituation sowie der Einbau­umgebung des Teils.

METASYS behält sich das Recht vor, bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen das mit dem Gerät ausgelieferte Gerätedokument zur Überprüfung von Wartungsintervallen anzufordern. Die Abwicklung der Garantieansprüche erfolgt ausschließlich nach folgendem Modus:

Bei Störungen sind die Geräte von autorisierten Technikern zu öffnen, das betroffene Bauteil ist zu übernehmen und ungeöffnet und gereinigt an METASYS zu übermitteln. Der Kunde sendet das beanstandete Gerät bzw. Bauteil auf eigene Kosten an METASYS. METASYS überprüft, ob ein Garantiefall vorliegt. METASYS setzt das Gerät bzw. Bauteil instand, sofern dies wirtschaftlich ist. Der Kunde ersetzt die auf die Instandsetzung anfallenden Kosten, nicht jedoch die von der Garantie umfassten Ersatzteile. Die Zusendung des Gerätes bzw. Bauteils an METASYS stellt in jedem Falle einen Reparaturauftrag an METASYS dar. Für Kostenvoranschläge für Reparaturen von retournierten Geräten wird eine Bearbeitungsgebühr von € 75,00 verrechnet, wenn die Garantiezeit abgelaufen ist oder kein Garantiefall vorliegt. Für reine Produktprüfungen der eingegangenen Waren kann eine Prüfpauschale von € 42,00 verrechnet werden. Bei Sendung des Gerätes bzw. Bauteiles an METASYS ist in jedem Fall eine Fehlerbeschreibung mit allen wichtigen Informationen der Geräte mitzuschicken. Der METASYS-Kunde darf Vorleistungen nur in Absprache mit METASYS erbringen. Es ist immer nur der betroffene Bauteil einzusenden (kleinstmögliche Einheit). Sofern bei METASYS ohne technische Notwendigkeit verschmutzte intakte Teile eingesandt werden, ist METASYS berechtigt, diese ohne gesonderte Vergütung zu vernichten. Der dem vernichteten Teil entsprechende Neuteil ist nur gegen gesonderte Bestellung und gegen Rechnung auszuliefern. METASYS hat in jedem Fall das Recht, nach seiner Wahl die Garantie durch Gutschrift oder Retournierung von Neuteilen abzuwickeln, ohne eine Instandsetzung durchzuführen. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Gang. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit jener für das ursprünglich gelieferte Gerät. Der Kunde von METASYS verpflichtet sich, die Bedingungen betreffend die Garantieabwicklung seinem Kunden zur Kenntnis zu bringen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

METASYS Medizintechnik GmbH verpflichtet sich, auch nach Auslaufen der Serienproduktion von Produkten Ersatzteillieferungen für betroffene Produkte noch für einen Zeitraum von 5 Jahren sicherzustellen.

 

Gerichtsstand und Rechtswahl

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich das Landesgericht Innsbruck als vereinbart.

Die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen erfolgt ausschließlich auf Basis des österreichischen Rechts, dessen Anwendung auch für Lieferungen und Leistungen außerhalb von Österreich als vereinbart gilt.