AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
METASYS logistics & collection GmbH

METASYS logistics & collection GmbH
Florianistraße 3, 6063 Rum, Österreich
T +43 512 20 54 20 | F +43 512 20 54 20 7 | entsorgung@metasys.com

 

1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der METASYS logistics & collection GmbH (nachfolgend „MLC“ genannt) für die Entsorgung von Abfällen und Lieferung von Neubehältern für Abfälle.
1.2. MLC liefert und leistet ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen AGB, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (B2B). Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, MLC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

2. Gültigkeit der Angebote
2.1. MLC bleibt mit ihren Angeboten einen Monat ab Ausstellungsdatum gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MLC oder durch die Ausführung der Bestellung zustande.

 

3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Abfälle gemäß der geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben von MLC in den dafür zugelassenen Behälter zu verpacken und die von MLC bereitgestellten Dokumente auszufüllen und beizulegen.
3.2. Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Reinigungskosten, Schäden an Fahrzeugen), die durch eine nicht ordnungsgemäße Verpackung oder Kennzeichnung der Abfälle entstehen. Dazu gehören auch Verwaltungs- und Gerichtsstrafen samt Kosten, die MLC oder ihre Mitarbeiter aus diesem Grund tragen müssen.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, andere Abfallarten außer Amalgamabfälle, nur nach vorheriger Vereinbarung mit MLC zu übergeben.

Pflichten von Kunden aus Österreich
3.4. Kunden in Österreich benötigen als Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen gemäß § 18 AWG 2002 eine GLN (= Abfallbesitzernummer), die vom Abfallersterzeuger auf der Website des „Elektronischen Datenmanagements“ (www.edm.gv.at) beantragt werden muss.
3.5. Kunden in Österreich müssen bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen an die MLC folgende Aufzeichnungen auf einem „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ anführen: Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls, sowie die Standort-GLN des Absenders.

 

4. Versand/Abholung von Abfällen
4.1. MLC stellt seinen Kunden geeignete Möglichkeiten für den Versand oder die Abholung der Abfälle zur Verfügung, wobei eine Abholung der Abfälle nur für Kunden in Österreich möglich ist.

 

5. Durchführung der Abholung von Abfällen in Österreich
5.1. Eine Abholung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung zu den vereinbarten Terminen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Abfälle zum vereinbarten Zeitpunkt versandfertig bereitstehen und die Sammelbehälter für das Personal von MLC oder einem von MLC beauftragten Dritten frei zugänglich sind.
5.2. Stornierungen von Abholterminen sind bis spätestens einen Werktag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.
5.3. Kann eine Abholung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. Praxis geschlossen oder Abfälle nicht bereitgestellt), nicht durchgeführt werden oder bei nicht fristgerechter Stornierung, wird die Gebühr laut geltender Preisliste verrechnet. MLC behält sich weiter vor, einen tatsächlich höheren Aufwand geltend zu machen.
5.4. MLC und durch MLC beauftragte Dritte sind berechtigt, die Übernahme von Abfällen zu verweigern, wenn diese nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder eine Gefahr für Personal oder Transportmittel darstellen. In diesem Fall bleibt der Kunde für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.

 

6. Kontrolle der Abfälle durch MLC
6.1. Unmittelbar nach Einlangen der Abfälle an einem Betriebsstandort der MLC wird der Abfall durch MLC kontrolliert.
6.2. Im Zuge dieser Kontrolle werden auch Menge und Gewicht des Abfalls festgestellt. Bei einer Abweichung der festgestellten Werte von den vom Kunden angegebenen Werten sind die von MLC festgestellten Werte maßgeblich und wird für die Verrechnung und die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation herangezogen.
6.3. Bei Falschdeklaration und Vermischung von Abfällen behält sich MLC das Recht vor, die Annahme der Abfälle zu verweigern.
6.4. MLC nimmt nur Abfälle im Rahmen ihres abfallwirtschaftlichen Berechtigungsumfangs an. Andere Abfallarten (z.B. explosive Stoffe, Gase oder gasförmige Stoffe, ansteckungsgefährdende Stoffe, radioaktive Stoffe) werden nicht von der MLC angenommen und an den Kunden zurückgesendet oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Mehrkosten die dadurch entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Alle angenommenen Abfälle werden gegen tatsächlich entstandenen Aufwand für Sortierung und Entsorgung verrechnet. Sollte eine Rücksendung zum Kunden notwendig sein, sind die Kosten dafür und alle entstehenden sonstigen Ausgaben vom Kunden zu tragen.

 

7. Entsorgungsbestätigung und Behördenmeldungen
7.2. Nach erfolgter Entsorgung erhält der Kunde eine Entsorgungsbestätigung. MLC übermittelt die gesetzlich geforderten Meldungen an die zuständige Behörde.

 

8. Ablauf Austauschservice
8.1. Nach jeder durchgeführten Entsorgung bereitet MLC die automatische Zusendung eines Neubehälters (baugleich dem entsorgten) vor (Austauschservice).
8.2. Der Kunde wird über die bevorstehende Zusendung des Neubehälters per E-Mail informiert und erhält eine Preisliste. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Zusendung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieser Information schriftlich oder per E-Mail zu widersprechen.
8.3. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, wird die Lieferung zu den jeweils gültigen Listenpreisen abgewickelt.
8.4. Der Austauschservice kann vom Kunden jederzeit für die Zukunft schriftlich oder per E-Mail abbestellt werden.

 

9. Eigentums- und Gefahrenübergang
9.1. Das Eigentum und die Gefahr an den Abfällen gehen nach erfolgter Kontrolle auf MLC über, sofern MLC die Entsorgung nicht verweigert und die Abfälle an den Kunden zurückschickt.

 

10. Lieferung von Neubehältern
10.1. Die Lieferung der Neubehälter erfolgt grundsätzlich Ex Works (EXW) nach den Incoterms 2020 ab Werk Rum bei Innsbruck, unfrei, verpackt, unversichert und unverzollt.
10.2. Die Lieferung von Neubehältern nach erfolgter Entsorgung im Rahmen des Austauschservice nach Österreich und Deutschland erfolgt Frei Haus verzollt (DDP; Delivered Duty Paid.)

 

11. Preise
11.1. Alle angebotenen Preise verstehen sich in Euro (EUR), exklusive Mehrwertsteuer.
11.2. Transport- und Logistikkosten sowie Mehraufwendungen in Form von Zuschlagsätzen sind nicht rabattfähig.
11.3. Die Verrechnung erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Preisliste, sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
11.4. MLC behält es sich vor, die Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Mehrkosten, insbesondere aufgrund von Material-/Transportpreissteigerungen oder gesetzlichen Änderungen, entstehen.

 

12. Zahlungsbedingungen
12.1. Rechnungen der MLC sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Ist der Kunde mit einer Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, ist die MLC berechtigt, einen Liefer- und Leistungsstopp zu verhängen.
12.2. MLC behält es sich vor, nur gegen Vorauskassa oder per Nachnahme zu liefern.

 

13. Eigentumsvorbehalt
13.1. MLC behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
13.2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung der MLC tritt der Kunde der MLC hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen den Zweitkäufer, auch wenn die Vorbehaltsware verarbeitet oder verändert wurde, bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises ab. MLC nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde hat den Zweitkäufer von der Sicherungszession zu verständigen oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anzumerken. Der Kunde ist in letzterem Fall verpflichtet, MLC monatlich eine OP-Liste zu übermitteln.
13.3. Auf Verlangen hat der Kunde MLC die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
13.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der MLC hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

 

14. Gewährleistung
14.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den B2B-Bereich (§§ 377 f UGB). Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe.

 

15. Haftung
15.1. MLC haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für andere Fälle der Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
15.2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), für die MLC nach den gesetzlichen Vorschriften (auch bei leichter Fahrlässigkeit) haftet.
15.3. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
15.4. MLC haftet nicht für Verzögerungen bei der Abholung, die auf höhere Gewalt oder Umstände zurückzuführen sind, die nicht im Einflussbereich von MLC liegen.

 

16. Datenschutz und Geheimhaltung
16.1. MLC verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (insb. Name, Anschrift, Kontaktdaten) zur Vertragserfüllung und gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
16.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse, insbesondere händlerspezifische Preiskonditionen und technische Unterlagen, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
16.3. An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns ein Auftrag nicht erteilt werden sollte, unverzüglich herauszugeben.

 

17 Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
17.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden wird das für 6063 Rum / Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart.

 

18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.